§ 77e StGB - Ermächtigung und Strafverlangen
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Diskussion zu § 77e StGB
LX
24.07.2025 21:40