Open user menu
§ 78a StGB - Beginn
Stand 12.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.