§ 78a StGB - Beginn
§ 78a Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Diskussion zu § 78a StGB
LX
23.09.2025 03:24