§ 8 Zeit der TatEine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Diskussion zu § 8 StGB
LX
30.06.2025 14:45
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