§ 80a StGB - Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diskussion zu § 80a StGB
LX
23.06.2025 02:44