§ 37 EGZPO - Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz § 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.