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§ 37 EGZPO - Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
Stand 10.09.2021
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§ 37 Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist.