§ 45 EGZPO - Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.