§ 9 Vorwarnmechanismus (1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-​Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-​Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-​Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:
1.
Heilberufe:
a)
Ärztinnen und Ärzte,
b)
Altenpflegerinnen und -​pfleger,
c)
Apothekerinnen und Apotheker,
d)
Diätassistentinnen und -​assistenten,
e)
Ergotherapeutinnen und -​therapeuten,
f)
Hebammen und Entbindungspfleger,
g)
Heilpraktikerinnen und -​praktiker,
h)
Kinder-​ und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -​therapeuten,
i)
Krankenschwestern und -​pfleger,
j)
Logopädinnen und Logopäden,
k)
Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -​meister,
l)
Medizinisch-​technische Assistentinnen und Assistenten,
m)
Notfallsanitäterinnen und -​sanitäter,
n)
Orthoptistinnen und Orthoptisten,
o)
Pharmazeutisch-​technische Assistentinnen und Assistenten,
p)
Physiotherapeutinnen und -​therapeuten,
q)
Podologinnen und Podologen,
r)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
s)
Psychologische Psychotherapeutinnen und -​therapeuten,
t)
Rettungsassistentinnen und -​assistenten,
u)
Tierärztinnen und Tierärzte,
v)
Zahnärztinnen und Zahnärzte und
w)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;
2.
Erziehungsberufe:
a)
Erzieherinnen und Erzieher,
b)
Lehrerinnen und Lehrer und
c)
sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.
Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:
1.
Angaben zur Identität der betroffenen Person,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,
4.
Umfang des Berufsverbots und
5.
Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.
(2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.