Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung

Eingangsformel Wir ...
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1 (weggefallen)
§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.
(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst-​ und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften (1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft tre‑
ten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.
(2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:
1.
über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2.
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.
§ 7 Begriff des Gesetzes Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger (1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs-​ oder Strafvollstreckungsbehörde.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat.