§ 13 GenG - Rechtszustand vor der Eintragung
§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Diskussion zu § 13 GenG
LX
17.03.2025 22:37