§ 162 GenG - Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
Teilen
§ 162 Übergangsvorschrift für WohnungsunternehmenAm 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.