§ 162 GenG - Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.