§ 17 GenG - Juristische Person; Formkaufmann
§ 17 Juristische Person; Formkaufmann (1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Diskussion zu § 17 GenG
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04.07.2025 08:49