§ 171 GenG - Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.