§ 18 GenG - Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
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§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und MitgliedernDas Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Diskussion zu § 18 GenG
LX
21.03.2025 01:33
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