§ 18 GenG - Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Diskussion zu § 18 GenG
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04.07.2025 13:11