Open user menu
§ 2 GenG - Haftung für Verbindlichkeiten
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.