§ 28 GenG - Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
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§ 28 Änderung des Vorstands und der VertretungsbefugnisJede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Diskussion zu § 28 GenG
LX
04.07.2025 13:11
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