§ 32 GenG - Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
§ 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.
Diskussion zu § 32 GenG
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07.04.2025 11:28