§ 41 GenG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.