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§ 41 GenG - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Stand 30.06.2021
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§ 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.