§ 50 GenG - Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.