Open user menu
§ 61 GenG - Vergütung des Prüfungsverbandes
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.