§ 64a GenG - Entziehung des Prüfungsrechts
§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen.
Diskussion zu § 64a GenG
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20.06.2025 23:55