§ 64b GenG - Bestellung eines Prüfungsverbandes
§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.
Diskussion zu § 64b GenG
LX
21.06.2025 11:51