§ 66a GenG - Kündigung im Insolvenzverfahren
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Diskussion zu § 66a GenG
LX
24.07.2025 20:20