§ 66a Kündigung im InsolvenzverfahrenWird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Diskussion zu § 66a GenG
LX
24.07.2025 20:20
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