§ 81a GenG - Auflösung bei Insolvenz
§ 81a Auflösung bei Insolvenz Die Genossenschaft wird aufgelöst
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Diskussion zu § 81a GenG
LX
23.07.2025 16:01