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§ 87b GenG - Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Stand 30.06.2021
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§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.