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§ 96 GenG - Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Stand 30.06.2021
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§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.