§ 1 GmbHG - Zweck; Gründerzahl
§ 1 Zweck; Gründerzahl Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
Diskussion zu § 1 GmbHG
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12.08.2025 01:08