§ 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.