§ 57g GmbHG - Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
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§ 57g Vorherige Bekanntgabe des JahresabschlussesDie Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.