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§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile
Stand 30.06.2021
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§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.