§ 57j GmbHG - Verteilung der Geschäftsanteile
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.