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§ 76 GmbHG - Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Stand 30.06.2021
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§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.