§ 1 BinSchG
§ 1 Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes.
Diskussion zu § 1 BinSchG
LX
15.03.2025 19:56