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§ 1005 BGB - Verfolgungsrecht
Stand 22.07.2021
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§ 1005 Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.