§ 1031 BGB - Erstreckung auf Zubehör
§ 1031 Erstreckung auf Zubehör Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.