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§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung
Stand 22.07.2021
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§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.