Open user menu
§ 106 BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.