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§ 1072 BGB - Beendigung des Nießbrauchs
Stand 22.07.2021
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§ 1072 Beendigung des Nießbrauchs
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.