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§ 1073 BGB - Nießbrauch an einer Leibrente
Stand 22.07.2021
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§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.