§ 1074 BGB - Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
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§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und EinziehungDer Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.