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§ 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Stand 22.07.2021
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§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.