§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.