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§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Stand 22.07.2021
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§ 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.