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§ 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Stand 22.07.2021
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§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.