§ 1138 BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.