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§ 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung
Stand 22.07.2021
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§ 1161 Geltendmachung der Forderung
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.