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§ 1169 BGB - Rechtszerstörende Einrede
Stand 22.07.2021
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§ 1169 Rechtszerstörende Einrede
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.