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§ 1183 BGB - Aufhebung der Hypothek
Stand 22.07.2021
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§ 1183 Aufhebung der Hypothek
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.