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§ 1198 BGB - Zulässige Umwandlungen
Stand 22.07.2021
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§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.