§ 120 BGB - Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Teilen
§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher ÜbermittlungEine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.