§ 1207 BGB - Verpfändung durch Nichtberechtigten
§ 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.