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§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Stand 22.07.2021
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§ 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.