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§ 1227 BGB - Schutz des Pfandrechts
Stand 22.07.2021
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§ 1227 Schutz des Pfandrechts
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.