§ 1227 BGB - Schutz des Pfandrechts
§ 1227 Schutz des Pfandrechts Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.