§ 1235 BGB - Öffentliche Versteigerung
§ 1235 Öffentliche Versteigerung (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.