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§ 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers
Stand 22.07.2021
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§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.